Unfallanzeige

Der Arbeitgeber (Unternehmer) muss den Unfall eines Versicherten an die Kommunale Unfallversicherung (KUVB) / Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) melden, wenn dieser beim Unfall getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Dazu dient das Formular Unfallanzeige.
Zu den versicherten Unfällen zählen nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz, sondern auch Unfälle im Zusammenhang mit sonstigen dem Betrieb dienenden Tätigkeiten. Da auch der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert ist, ist auch dann eine Unfallanzeige zu erstatten, wenn auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg etwas passiert ist.
Die KUVB / Bayer. LUK prüft anhand der in der Unfallanzeige gemachten Angaben, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt. Deshalb sollte jede Frage möglichst sorgfältig beantwortet werden.
Die Angabe der Krankenkasse auf dem Formular ist notwendig, damit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Rehabilitation zusammen arbeiten kann.
Die Schilderung des Unfallherganges sollte alle Angaben enthalten, die zum Unfall geführt haben. Das Ziel dabei ist, die Unfallursache zu ermitteln, um so eine Wiederholung des eingetretenen Unfalles möglichst zu verhindern.

Der Arbeitgeber (Unternehmer) oder sein von ihm Beauftragter unterschreibt die Unfallanzeige und bestätigt damit die Richtigkeit der Angaben, soweit ihm dies möglich ist. Die Unterschriften der Personalvertretung und des Sicherheitsbeauftragten bestätigen lediglich, dass sie von dem eingetretenen Unfall in Kenntnis gesetzt wurden. Zusätzlich sind auch der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über den Unfall zu informieren.

Sie finden die Unfallanzeigen in zwei verschiedenen Formaten; als Word- und als pdf-Datei.

www.kuvb.de/service/unfallanzeigen/unfallanzeige-in-papierform/

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden einen unterschriebenen Ausdruck per Fax (089 36093-135) oder Brief an uns.

Als neuen Service für unsere Mitglieder gibt es die Möglichkeit der elektronischen Unfallanzeige. Alle weiteren Informationen finden Sie hier:

www.kuvb.de/service/unfallanzeigen/elektronische-unfallanzeige/

Das SGB VII verpflichtet den "Schulhoheitsträger", Schulunfälle dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Dies geschieht mit dem Formblatt "Unfallanzeige".

Jeder Schul- und Schulwegeunfall, nach dem eine ärztliche Behandlung stattfindet, ist zu melden.

Nach § 193 SGB VII sind Unfälle binnen drei Tagen, nachdem die Schule von dem Unfall Kenntnis erlangt hat, zu melden. Tödliche Unfälle und Unfälle mit mehr als drei Verletzten sind sofort telefonisch zu melden. Wir empfehlen jedoch, auch bei Unfällen mit sehr schweren Verletzungen (z.B. Rückenmark) mit uns telefonisch Kontakt aufzunehmen (089 36093-440).

Ja, an 089 36093-135. Bitte die Unterlagen aber nicht noch zusätzlich per Post senden.

Die Angabe der Krankenkasse auf dem Formular ist notwendig, damit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Rehabilitation zusammen arbeiten kann. Sie tauschen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I); §§ 67 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) die notwendigen Daten aus. Sie dürfen diese gewonnenen Informationen jedoch nicht an Unbefugte weitergeben. Dieser Datenaustausch findet mit privaten Krankenversicherern nicht statt. Deshalb genügt in diesem Fall die Angabe "privat versichert".

Es gibt keine ausdrücklichen Vorgaben über die Formulierung. Selbstverständlich soll die Schilderung alle wesentlichen Fakten nennen, die zu dem Unfall führten. Je genauer die Unfallursachen genannt werden, desto eher können wir (und auch Sie) Möglichkeiten der Prävention ins Auge fassen, um eventuell eine Wiederholung zu verhindern. Grundsätzlich bitten wir: So knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig!

Es reicht aus, wenn aus der Formulierung hervorgeht, dass es sich hier um die Wiedergabe der Unfallschilderung des Verletzten handelt. Beispiel: "Der Schüler berichtet, er sei auf dem Heimweg vom Unterricht mit dem Fahrrad gestürzt...." Es kann jedoch vorkommen, dass wir die Schulleitung bitten müssen, weitere Recherchen anzustellen.

Ja, denn es kommt immer wieder vor, dass im Zuge einer Unfall-Sachbearbeitung neue Fragen zum Hergang des Unfalls auftauchen, die nur von Unfallbeteiligten beantwortet werden können. Deshalb ist die Nennung von Zeugen wichtig.

Bei Verletzungen, die evtl. darauf zurückzuführen sein können, dass eine sog. "innere Ursache" vorliegt (z.B. bei einer anlagebedingten oder abnutzungsbedingten Schädigung oder auf Grund eines früheren Unfalls), kann es vorkommen, dass der Unfallversicherungsträger einen speziellen Fragebogen an die Schule nachreicht.

Auch bei Wegeunfällen kann dies notwendig werden, um z.B. die genauen örtlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge mit dem Schulbesuch zu klären. Die entsprechende Auskunfts- und Unterstützungspflicht ergibt sich aus § 191 SGB VII.

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu dieser Frage. Wir empfehlen, die Anzeigenkopien so lange wie die Verbandbücher aufzuheben (5 Jahre) oder die Kopien nach etwa 2 Jahren den Schülerakten bei zuheften. Bei Verwendung der elektronischen Unfallanzeige muss keine Kopie aufbewahrt werden.

Bei uns werden alle Unfallanzeigen automatisch archiviert. Sie sind auf diese Weise auch nach Jahren noch abrufbar.