Studierende

Es sind grundsätzlich nur eingeschriebene (immatrikulierte) Studierende gesetzlich unfallversichert. Gasthörer oder so genannte Senioren- oder Ruhestandsstudierende sind nicht versichert, da diese Studien Freizeitcharakter aufweisen.
Versichert sind bereits der Weg zur Immatrikulation und auch noch der Weg von der Exmatrikulation nach Hause.
Versicherungsschutz besteht bei allen studienbezogenen Tätigkeiten, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen. Dazu gehören nicht nur der Besuch von Vorlesungen, Seminaren oder Übungen, sondern auch die Beteiligung an studentischer Selbstverwaltung, der Besuch der Universitätsbibliothek oder auch Exkursionen.
Nicht versichert sind die Anfertigung einer Abschlussarbeit, private Studienfahrten oder das Nachbereiten einer Vorlesung in den eigenen vier Wänden.

Für Doktoranden, Diplomanden und Stipendiaten besteht Unfallversicherungsschutz an der Hochschule grundsätzlich nur, wenn sie immatrikuliert sind. Das SGB VII gibt den Unfallversicherungsträgern aber das Recht, im Rahmen ihrer Satzung weitere Personen unter Versicherungsschutz zu stellen. Von dieser Ermächtigung haben auch die Kommunale Unfallversicherung Bayern bzw. die Bayerische Landesunfallkasse Gebrauch gemacht. Somit sind nicht nur Studierende, sondern auch Doktoranden, Diplomanden und Stipendiaten, die sich an der Hochschule im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule aufhalten, gesetzlich unfallversichert. Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz für diese Personengruppe nur während des Aufenthalts in der Hochschule besteht und nicht auf dem Hin- und Rückweg.

Leisten Studierende ein Praktikum – unabhängig davon, ob es in der Studienordnung vorgesehen ist oder nicht – so sind sie grundsätzlich auch für diese Zeit unfallversichert. Allerdings ändert sich im Regelfall die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, da bei diesen Praktika kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika besteht. Zuständig ist für die Zeit des Praktikums grundsätzlich der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes.

Der allgemeine Hochschulsport soll einen Ausgleich für einseitige Belastungen der Studierenden z. B. durch die überwiegend sitzende Tätigkeit schaffen und letztlich zu deren Erholung beitragen. Ferner soll er den verschiedenen Gruppen der Studierenden eine Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens und der Integration bieten.

Studierende sind unter folgenden Voraussetzungen beim allgemeinen Hochschulsport unfallversichert:

  1. Zulassung des Studierenden durch die Hochschule (Immatrikulation),

  2. Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung

  3. Der (Hochschul-)Sport und die damit verbundene sportliche Tätigkeit dienen der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion, sozialen Integration, Identifikation mit der eigenen Hochschule sowie der Persönlichkeitsentwicklung. Auch der sportliche Wettkampf kann unter Versicherungsschutz stehen, wenn er als Fortsetzung des Hochschulsports zu sehen ist. In jedem Fall wird der Breitensport gefördert. Eine breitensportliche Ausrichtung bedeutet, dass die Veranstaltung grds. für alle Studierenden offenstehen muss. Insbesondere darf es keine Normen geben, die Interessenten erfüllen müssen, um teilnehmen zu können. Das Angebot muss sich von vornherein im Wesentlichen an Studierende und Hochschulangehörige (z.B. Hochschulbeschäftigte) richten und die Plätze müssen vorrangig an Studierende vergeben werden.

  4. Tätigkeitsausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule
    Der Versicherungsschutz für die Studierenden ist im Wesentlichen davon abhängig, ob der Hochschulsport dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist.
    Allein die Nutzung der Hochschulsportanlage durch Studierende begründet nicht den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule.

    Der allgemeine Hochschulsport soll einen Ausgleich für einseitige Belastungen der Studierenden z. B. durch die überwiegend sitzende Tätigkeit schaffen und letztlich zu deren Erholung beitragen. Ferner soll er den verschiedenen Gruppen der Studierenden eine Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens und der Integration bieten.

    Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Hochschule. Dieser besteht nicht, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht mehr gewährleistet ist.
    Die Hochschule muss also zeitliche, örtliche, inhaltliche und organisatorische Einwirkungsmöglichkeiten haben.
    Der Studierende darf in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sein. Die Tätigkeit der Hochschule darf sich nicht auf eine reine Unterstützungsleistung beschränken. Für eine Mitverantwortung spricht die Organisation der Veranstaltung, Fahrt, Unterkunft, Verpflegung, die Auswahl der Teilnehmer, das Stellen eines Übungsleiters etc..
    Eine lediglich von dem Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) oder der Fachschaft getragene und verantwortete Veranstaltung ist nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen. Etwas anderes ist dann anzunehmen, wenn ein von der studentischen Vertretung im Vorfeld vorgelegtes Konzept von der Hochschulleitung genehmigt wird.