Aktuelles

Asylbewerber:

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht eine aktive Beteiligung der Bewohner von Aufnahmeeinrichtungen an der Aufrechterhaltung und dem Betrieb der Unterkunft vor. Diese Flüchtlinge erhalten keinen Lohn, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung von 0,80 € pro Stunde. Der Unfallversicherungsschutz ist während dieser Verrichtungen im Rahmen des AsylbLG gegeben. Zuständig ist in der Regel die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) oder die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK), in Ausnahmefällen auch eine Berufsgenossenschaft. Die Meldung eines Unfalls sollte aber stets von der Kommune an die KUVB erfolgen, die dann die weiteren Ermittlungen durchführt.
Tätigkeiten zur Selbstversorgung der Asylbewerber, also zum Beispiel das Reinigen des eigenen Zimmers oder der Einkauf von Lebensmitteln, stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Wichtig ist: auch für die mithelfenden Flüchtlinge gelten die Vorschriften zur Unfallverhütung. Die einsetzenden Stellen sollten diesen Aspekt bereits bei der Planung von Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigen.

Versicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe:

Ehrenamtliche Tätigkeiten können ebenso wie berufliche Tätigkeiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Versichert sind nicht nur die Tätigkeiten an sich, sondern auch die Wege dorthin und zurück nach Hause. Der Versicherungsschutz ist unter Umständen jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Je nach Art und Organisationsform des Einsatzes kann neben der Kommunalen Unfallversicherung Bayern auch eine andere Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft zuständig sein.

Wenn Kommunen ihren Bürgerinnen, Bürgern oder privatrechtlichen Organisationen wie Vereinen Aufgaben übertragen, die diese unentgeltlich übernehmen, sind diese Tätigkeiten versichert – einschließlich der dafür erforderlichen Wege. Auch bei der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen oder Besprechungen bei der Kommune sind die Helfenden versichert, wenn diese in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehen. Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass die übertragenen Aufgaben zum rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Kommune gehören.

Merkmale hierfür sind beispielsweise, wenn die Kommune selbst

  1. die Tätigkeiten organisiert, überwacht und einteilt, also Ort, Zeitpunkt, Art und Umfang der Arbeiten wesentlich bestimmt und Einflussmöglichkeiten auf die Helfenden (Weisungsbefugnis) sowie Arbeitsmittel hat,
  2. Organisationsmittel (Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und -kleidung) bereitstellt oder auf andere Weise finanzielle Leistungen erbringt,
  3. vertragliche und andere Rechtspflichten unmittelbar übernimmt (z.B. die Tätigen in den Haftpflichtversicherungsschutz einbezieht oder sie sicherheitstechnisch unterweist),
  4. entstehende Aufwendungen (Kostenübernahme für spezielle Schulungen) oder ein sonstiges wirtschaftliches Risiko übernimmt und nach außen hin als Auftraggeberin auftritt.

Unter Versicherungsschutz stehen auch Personen, die sich als Mitglieder von privaten Organisationen (z. B. Vereine) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der kommunalen Flüchtlingshilfe engagieren. Es ist jedoch sinnvoll, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kommune und privater Organisation zu schließen. Diese sollte den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten und die einzelnen konkret übertragenen Aufgaben erkennen lassen. Im Falle eines Unfalls kann die Kommunale Unfallversicherung Bayern eindeutig feststellen, welche Tätigkeiten versichert sind und welche nicht.
Insoweit sind in diesem Rahmen alle Tätigkeiten versichert, die im inneren Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Ebenso werden vom Versicherungsschutz die damit verbundenen Wege sowie der Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück miteinbezogen.
Ausnahme: Ein Versicherungsschutz über die Kommunale Unfallversicherung Bayern ist ausgeschlossen, wenn Vereinsmitglieder Tätigkeiten außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen übernehmen oder sonstige vereinsinterne Arbeiten ausüben bzw. an Vereinssitzungen teilnehmen.

Wenn Kommunen ihren Beschäftigten Aufgaben im Bereich der kommunalen Integrationshilfe für Flüchtlinge übertragen, die außerhalb des regulären Aufgabenbereich dieser Angestellten liegen (z.B. Mitarbeit in Arbeitskreisen), gilt – wie bei der regulären Tätigkeit – der Versicherungsschutz über die Kommunale Unfallversicherung Bayern. Sofern ehemalige Bedienstete eingesetzt werden, sind diese ebenfalls hier versichert.
Beamte mit Anspruch auf Unfallfürsorge sind über ihren Dienstherrn versichert.

Ein allgemeiner Aufruf – zum Beispiel in einem Interview eines Politikers in der Lokalpresse – an die Bevölkerung reicht nicht aus, um den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen.
Nicht unfallversichert sind zudem Aktivitäten, die die Bürgerinnen und Bürger ohne Auftrag der Kommune innerhalb ihrer Privatsphäre mit den Flüchtlingen durchführen, zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen. Ereignet sich hierbei ein Unfall, greift jedoch der Versicherungsschutz der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Bei einem Unfall sorgt die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) für eine optimale Heilbehandlung und Rehabilitation. Wir übernehmen unter anderem die Kosten für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Fahrten zur Arztpraxis. Ausnahmsweise können auch beschädigte Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte ersetzt werden. Bei schweren Verletzungen kümmern wir uns auch um die berufliche und soziale Rehabilitation – damit die Versicherten wie vor dem Unfall wieder selbständig am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Bei bleibenden Körper- und Gesundheitsschäden nach einem Unfall zahlt die KUVB gegebenenfalls eine Rente.