Versicherungsschutz bei betrieblichen Faschingsfeiern

14.02.2019

Die gute Nachricht: eine Faschingsfeier mit Kolleginnen und Kollegen ist grundsätzlich dann unfallversichert, wenn es sich um eine offizielle betriebliche Feier handelt – auch wenn nicht die ganze Belegschaft, sondern nur eine einzelne Abteilung feiert. Für eine unbeschwerte Feier müssen Sie allerdings diese Voraussetzungen beachten:

Die Unternehmensleitung muss der Feier zugestimmt und mit der Abteilungsleitung einen organisatorischen Rahmen vereinbart haben, der beispielsweise Ort und Uhrzeit regelt. Die betreffende Abteilungsleitung (oder deren Stellvertretung) muss die Feier organisieren und daran teilnehmen. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist nicht unbedingt erforderlich. Übrigens sind die Beschäftigten auch auf dem direkten Weg zur Feier und nach Hause gesetzlich unfallversichert.

Nicht versichert sind privat organisierte Feiern von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einzelnen Abteilungen sowie der private Besuch von Fastnachtsveranstaltungen. Wichtig: Übermäßiger Alkoholkonsum kann zum Verlust des Unfallschutzes führen. Und: Don’t drink and drive, also Hände weg vom Steuer nach Alkoholgenuss! 

 

 

 

 

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