Neues zum Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung

29.10.2015

Neues zum Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung

Was ändert sich zum Jahreswechsel und darüber hinaus?

Der jährliche summarische Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung wird nicht abgeschafft. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (5. SGB IV-ÄndG) dies bestätigt. Die gesetzliche Unfallversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt.

Was bedeutet das für die Unternehmen?

Die Unternehmen müssen bis spätestens zum Februar 2016 ihren Lohnnachweis 2015 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln. Sie setzen dabei vor allem den herkömmliche Papier- oderOpens internal link in current window Extranet-Lohnnachweis ein.

In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Schon ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohn-nachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren eine Übergangsphase geben. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten

 

Eine Änderung im DEÜV-Verfahren

Seit 2009 mussten die Unternehmen zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln. Dazu diente der „Datenbaustein Unfallversicherung“ (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung.

Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 1. Januar 2016 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst folgende Daten:

•           Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers

•           Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem Unfallversicherungsträger

•           Gefahrtarifstelle

•           Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person (bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers)

Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Abteilung Mitglieder und Beiträge wenden: mibei@spam protectkuvb.de oder telefonisch unter 089/360 93 – 287 und – 388.

Weitere Informationen zur Meldepflicht finden Sie auf unserer Mitgliederseite im Opens internal link in current windowInternet.

 

 

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