Neue Satzungen für KUVB und Bayer. LUK

02.01.2019

Die Vertreterversammlungen der KUVB und der Bayer. LUK beschlossen im vergangenen Jahr neue Satzungen, die vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales genehmigt wurden. Beide Satzungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Auszug aus der Zeitschrift "Unfallversicherung aktuell", Ausgabe 1/2019:

Die bisherige Satzung der KUVB stammte aus dem Jahr 2012 und wurde zuletzt 2013 geringfügig geändert. Aufgrund dessen entschied die Vertreterversammlung der KUVB auf Empfehlung des Vorstandes Ende Juli 2018, eine neue Satzung zu erlassen.

Die Gremien der Bayer. LUK befassten sich Mitte November 2018 eingehend mit ihrer Satzung und stimmten ebenfalls für einen Neuerlass ihres bereits sieben Jahre alten Regelwerks (auch dieses wurde letztmalig 2013 anlässlich gesetzlicher Änderungen angepasst).

Im Rahmen der Satzungsneufassung sprachen sich beide Vertreterversammlungen u. a. dafür aus, den Höchst-Jahresarbeitsverdienst (Höchst-JAV) der Versicherten von 81.000 Euro auf 92.000 Euro (für das Jahr 2018) anzuheben (§ 18 in beiden Satzungen). Dieser Betrag stellt die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Einkommen bei Geldleistungen dar, die sich aus dem Jahres-arbeitsverdienst der verunglückten Person berechnen. Hierzu zählen vor allem die Verletzten- und Hinterbliebenenrenten. Aber auch für die Höhe des Verletzten- und Übergangsgeldes spielt der Höchst-JAV eine wichtige Rolle. Die entsprechende Regelung in beiden Satzungen wurde zudem mit einer Dynamisierungsklausel versehen. Diese bewirkt, dass der Höchst- JAV künftig automatisch an die Bezugsgröße (= eine für alle Zweige der Sozialversicherung maßgebende Rechengröße, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt wird) angepasst wird – ohne dass es hierfür einer Satzungsänderung bedarf. Für 2019 errechnet sich daher ein Höchst-JAV von 94.000 Euro.

Der Gesetzgeber gestattet es Unfallversicherungsträgern, neben den gesetzlich vorgesehenen Leistungen Mehrleistungen für eine bestimmte Versichertengruppe festzulegen, um deren uneigennützigen Einsatz für die Allgemeinheit besonders anzuerkennen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl die KUVB als auch die Bayer. LUK Gebrauch gemacht. Im Anhang zur jeweiligen Satzung ist daher u. a. geregelt, dass ehrenamtlich Tätige unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Zusatzleistung erhalten, wenn sie sich bei einer versicherten Tätigkeit schwer verletzen. Beide Selbstverwaltungen entschieden, den bisherigen Betrag für diese Zusatzleistung von 35.000 Euro auf 50.000 Euro anzuheben. Verstirbt die versicherte Person, erhalten die Hinterbliebenen künftig eine Einmalzahlung von 25.000 Euro (bislang 17.500 Euro).

Einen Anspruch auf Regel- und Mehrleistungen haben ab sofort auch Kinder, die an von Hilfeleistungsorganisationen durchgeführten satzungsmäßigen Veranstaltungen wie Wanderungen oder Zeltlager teilnehmen. Ziel dieser Aktivitäten muss dabei die Gewinnung und Förderung von Nachwuchskräften sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 im Anhang der jeweiligen Satzung).

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist die Höhe des Mindestbeitrags für Unternehmen in selbständiger Rechtsform in der Satzung festzulegen. Entsprechend diesen Vorgaben wurde ein Mindestbeitrag von 72 Euro für diese Unternehmen in die Satzungen der KUVB und der Bayer. LUK aufgenommen.

Mit dem Fünften SGB IV-Änderungsgesetz wurden neue gesetzliche Grundlagen für das Lohnnachweisverfahren der Unternehmen zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen an die Unfallversicherung geschaffen. Das bedeutet, Unternehmerinnen und Unternehmer müssen ab 2019 die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen elektronisch an die KUVB/Bayer. LUK übermitteln. Nähere Informationen zum digitalen Lohnnachweis finden Sie in dieser Ausgabe auf Seite 10 und 11. Aufgrund der neuen umfangreichen Regelungsinhalte zum Lohnnachweis, aber auch zur Beitragsüberwachung sind in beiden Satzungen nun eigene Paragraphen für den Lohnnachweis und die Beitragsüberwachung (§§ 27 und 28 der Satzung der KUVB bzw. §§ 28 und 29 der Satzung der Bayer. LUK) zu finden.

Wie auf Seiten 15-17 bereits erwähnt, wurden in der KUVB-Satzung auch die Regelungen zum überbetrieblichen Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst – ASD präzisiert. Neben dem dort erläuterten neuen Absatz 6 des § 40 (Pflichten der an den ASD angeschlossenen Unternehmerinnen und Unternehmer) gab es auch im Absatz 1 eine Ergänzung. Der ASD nimmt zwar – wie bislang auch – die nach § 3 und/oder § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bestehenden Aufgaben bei den angeschlossenen Mitgliedsunternehmen wahr, beauftragt hierfür in der Regel aber externe Personen oder Institutionen. Diese Klarstellung in der Satzung war auch aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich.

Bislang gehörten dem ASD alle Unternehmerinnen und Unternehmer an, die Versicherte beschäftigen, sofern sie sich nicht bereits vor dem 1. Januar 1994 (Gründungsdatum des ASD) selbst um eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in ausreichendem Umfang gekümmert hatten. Da zuletzt im Jahre 2015 der ASiG-Vollzug bei allen Mitgliedsunternehmen der KUVB geprüft wurde, wählte die Vertreterversammlung der KUVB als neuen Stichtag für die „Pflichtmitgliedschaft beim ASD“ den 1. Januar 2015 (§ 40 Abs. 3 der Satzung der KUVB).

Vereinzelt kommt es vor, dass angeschlossene Mitglieder ihrer Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung wiederholt nicht nachkommen. In derartigen Fällen kann der ASD diese Unternehmerinnen und Unternehmer ab sofort mit einer Frist von drei Monaten aus der Mitgliedschaft entlassen. Die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten müssen die entlassenen Mitglieder der KUVB dann auf andere Weise darlegen. Kommen die ehemaligen Mitglieder ihren Pflichten nach dem ASiG nachweislich drei Jahre lang ordnungsgemäß nach, ist eine Rückkehr zum ASD möglich (§ 40 Abs. 7 der Satzung der KUVB).

Beide Satzungen enthielten ferner Übergangsbestimmungen, die in Folge der Fusion des ehemaligen Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes und der ehemaligen Unfallkasse München zur KUVB notwendig waren. Da diese Regelungen nach sieben Jahren gegenstandslos geworden sind, wurden sie ersatzlos gestrichen.

Die Satzung inkl. Änderungen muss ebenso wie Unfallverhütungsvorschriften und sonstiges autonomes Recht öffentlich bekannt gegeben werden. Künftig erfolgt die Bekanntmachung nicht mehr über die Zeitschrift „Unfallversicherung aktuell“, sondern über diesen Internetauftritt.

Hier finden Sie die Bekanntmachungen unter der Rubrik „Wir über uns“ - „Bekanntmachungen und Termine“. Auch auf die Sitzungstermine der beiden Vertreterversammlungen wird ab 2019 unter dieser Rubrik hingewiesen.

Die jeweils aktuellen Versionen der Satzungen sind zudem stets unter der Rubrik „Wir über uns“ - „Satzung und Jahresbericht“ einsehbar.

Autorin: Kathrin Rappelt, Stabsstelle Geschäftsführung und Selbstverwaltung

Den kompletten Artikel finden Sie in "UV aktuell", Ausgabe 1/2019, S. 24-26

 

 

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