Meldefrist für den digitalen Lohnnachweis beachten

08.02.2018

Das neue UV-Meldeverfahren ist seit 01.Januar 2017 für alle Unternehmen mit Beschäftigten verpflichtend. Sie haben bis zum 16. Februar den digitalen UV-Lohnnachweis mit den Daten des Vorjahres an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Die Frist ist gesetzlich festgelegt. Eine Verlängerung nicht möglich. Wird der digitale Lohnnachweis 2017 nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, handelt es sich grundsätzlich um einen Meldeverstoß nach § 111 SGB IV.
Für das Beitragsjahr 2017 sind die zur Berechnung der Beiträge erforderlichen Daten letztmalig digital und auf herkömmlichem Weg per Papier, Fax oder online zu melden.
Das über zwei Jahre parallel laufende Verfahren ist notwendig, um die Qualität der Meldedaten zu sichern. Die digitalen Lohnnachweise werden erstmals im Jahr 2019 für die Beitragserhebung aus 2018 herangezogen. Ab dann werden Meldeverstöße sanktioniert und fehlende Lohnnachweise selbst aufgestellt (geschätzt), wenn die Daten verspätet nach dem Meldetermin übermittelt werden.
In der Qualifizierungsphase ist der Unfallversicherung eine hohe Verfahrensbeteiligung für 2017 besonders wichtig. Das bietet die Chance, Anfangsschwierigkeiten zu beseitigen, die Organisation in den Unternehmen anzupassen und Fehler in den Stammdaten zu bereinigen. Ziel ist, den digitalen UV-Lohnnachweis ab dem Meldejahr 2018 als verlässliche Beitragsgrundlage zu sichern.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Abteilung Mitglieder und Beiträge, E-Mail: mibei@spam protectkuvb.de oder telefonisch unter 089 36093-287 oder -388.

 

Hinweis zum Stammdatenabruf

Die Unfallversicherungsträger empfehlen, den Stammdatenabruf rechtzeitig – bestenfalls zu Beginn eines Meldejahres - durchzuführen. Er ist die Grundlage für die Erstellung des digitalen Lohnnachweises. Der Stammdatendienst im UV-Meldeverfahren sieht vor, dass Arbeitgeber bzw. deren Dienstleister die Entgeltabrechnung am Anfang eines Jahres auf die Abgabe des digitalen Lohnnachweises vorbereiten. Je früher der Abruf erfolgt, desto einfacher ist die Meldung im Folgejahr. Die im anderen Fall für eine korrekte Meldung erforderlichen aufwendigen Rückrechnungen können so vermieden werden.

 

 

 

 

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