Firmen machen Negativwerbung mit psychischen Gefährdungsbeurteilungen

27.12.2017
Fotolia/Dian Elvina

Verschiedene Unternehmen bringen derzeit Pressemitteilungen in Umlauf, in denen das Thema Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen aufgegriffen wird. In diesen Mitteilungen wird suggeriert, dass die Aufsichtsbehörden der Länder und der Unfallversicherungsträger ab 2018 verstärkt kontrollieren, ob Unternehmen fachgerechte Gefährdungsbeurteilungen erstellen.

Diese Aussage ist so nicht korrekt. Es handelt sich vielmehr um einen Versuch dieser Unternehmen, mit einer fingierten Warnung auf sich und die eigenen Produkte aufmerksam zu machen.

Im Arbeitsschutzgesetz ist ausgeführt, dass die Beurteilung psychischer Belastungen bei der Arbeit Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein muss. An dieser bereits seit 1996 geltenden Rechtslage wird sich auch im Jahr 2018 nichts ändern. Bei der Gefährdungsbeurteilung inklusive der Beurteilung psychischer Belastungen werden die Betriebe von der Kommunalen Unfallvesicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse im Rahmen ihres Beratungs- und Überwachungsauftrages unterstützt. 

 

 

Zurück zur Seite Presse-Archiv