Betriebliche Weihnachtsfeiern

09.12.2019

Beschäftigte, die an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind sowohl die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als auch die damit verbundenen Wege. Damit Versicherungsschutz besteht, muss die Veranstaltung einem betrieblichen Zweck dienen.

Voraussetzung: offizielle Feier 

Die Weihnachtsfeier muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der Veranstalter (z.B. Betriebsrat) nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt. Die Unternehmensleitung muss auch nicht persönlich an der Feier teilnehmen, damit Versicherungsschutz besteht.

Insbesondere bei großen Unternehmen ist es ausreichend, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Das auch hier erforderliche Einvernehmen mit der Unternehmensleitung kann sich dabei aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.

Die Veranstaltung muss allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit offen stehen. Eine Mindestteilnehmerzahl oder –quote gibt es nicht. Eine Teilnahmepflicht ist nicht erforderlich, die Veranstaltung sollte aber von einem wesentlichen Teil der Beschäftigten besucht werden, damit von einer betrieblichen Veranstaltung ausgegangen werden kann.

Vorsicht mit Alkohol

Alkohol kann den Versicherungsschutz gefährden. Passiert z.B. auf dem Nachhauseweg ein Unfall, der sich auf den Alkoholgenuss zurückführen lässt, besteht kein Versicherungsschutz mehr.

Auch nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier gilt der Versicherungsschutz nicht mehr. Wer privat weiterfeiert, ist dabei nicht mehr unfallversichert. Der Heimweg ist für die Beschäftigten aber noch versichert, wenn er innerhalb von zwei Stunden nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung angetreten wird.

 

 

 

 

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