Berufskrankheiten-Verordnung geändert

12.07.2017

Foto: Zerbor/Fotolia

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt. Mit der Änderung werden drei weitere Krankheiten in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen sowie zwei Berufskrankheiten um weitere Krankheitsbilder erweitert.

Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgte aufgrund von neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen auf der Basis wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Verordnung tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung dieser Verordnung folgt.

Zu den neu aufgenommenen Krankheiten gehören: 

  1. die chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien, ein farbloses Gas, das insbesondere zur Weiterverarbeitung bei der Herstellung verschiedener Kunst-Kautschuksorten sowie in der Kunststoffindustrie verwendet wird. 
  2. Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). PAK entstehen arbeitsbedingt vor allem in Kokereien und Teerraffinerien, in der Elektrographitindustrie, im Straßenbau sowie bei der Schornsteinreinigung. 
  3. Auch aufgenommen wurde die "Fokale Dystonie" als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität. 

 

Weiterhin wurden zwei Berufskrankheiten erweitert: Die Berufskrankheit Nummer 4113 (Lungenkrebs durch PAK) um die Erkrankung "Kehlkopfkrebs" und Berufskrankheit Nummer 4104 (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbest) um "Eierstockkrebs".

Die fünf Erkrankungen konnten aufgrund der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bereits vor der Änderung der Verordnung als so genannte Wie-Berufskrankheiten anerkannt werden.

Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Erkrankung zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die Unfallversicherung Leistungen von der medizinischen Versorgung, über Rehabilitation bis hin zur sozialen und beruflichen Reintegration.

 

 

Zurück zur Seite Presse-Archiv