+++ Regelung zu Erste-Hilfe-Kursen ab 01.01.2023 +++

 

!Wichtiger Hinweis zu angebotenen Online-Kurse!

Wir können die Kosten für Online-Erste-Hilfe-Kurse nicht übernehmen. Dazu schreibt unser Dachverband (DGUV):"Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen."

Zeitfenster zwischen Ausbildung und Fortbildung bei Erster Hilfe

Wir haben über unseren Dachverband DGUV folgende Regelung getroffen:

Der Zeitraum zwischen Aus- und Fortbildung beträgt wie vor den Regelungen zur Pandemie zwei Jahre.

Die Corona-Handlungshilfe wurden mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (zum 02.02.2023) vom Fachbereich Erste Hilfe zurückgezogen. Damit ist die Sonderregel von drei Jahren Fortbildungsfrist entfallen. Es gilt wieder die reguläre Fortbildungsfrist von (in der Regel) zwei Jahren.

 

  

Erste Hilfe: Aus- und Fortbildung

REGELUNG seit 01.04.2015

 

Seit dem 1. April 2015 ist die Kursdauer für alle Erste-Hilfe-Kurse (Aus- und Fortbildung auf neun Unterrichtseinheiten (einen Tag) festgelegt.

Bis 31.12.2023 beträgt der Preis einheitlich für alle Kurse 37,04 Euro.

Ab 01.01.2024 beträgt der Preis einheitlich für alle Kurse 42,00 Euro.

Ab 01.01.2025 beträgt der Preis einheitlich für alle Kurse 44,10 Euro.

Informationen zu den Lernzielen und Inhalten der Kurse

  • Ausbildung betrieblicher Ersthelfer
  • Fortbildung betrieblicher Ersthelfer
  • Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder (für Tagespflegepersonen, Kindertageseinrichtungen und Grundschulen)

erhalten Sie im Grundsatz 304-001 Opens external link in new window"Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe". 

Übrigens wird die betriebliche Erste-Hilfe-Ausbildung mit den neun Unterrichtseinheiten auch für die Führerscheinerwerber anerkannt. Das heißt, wer im Rahmen der Führerscheinprüfung eine Schulung in Erster Hilfe absolviert hat, kann auch als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden. Wichtig ist nur, dass die Schulung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und von einer von der KUVB ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wird. Umgekehrt gilt das natürlich auch: Die betriebliche Ersthelfer-Ausbildung kann zugleich für den Führerscheinerwerb - und zwar in allen Führerscheinklassen - genutzt werden.

Kostenübernahmeverfahren durch die KUVB / Bayer. LUK

In drei Schritten zum Erste-Hilfe-Kurs

Antragsformulare

 

Die Antragsformulare für 2024

für Betriebe, Unternehmen. Dienststellen und weiterführende Schulen

Betrieblicher Ersthelfer Aus- und Fortbildung 2024

 

für Tagespflege, Kindertageseinrichtungen und Grundschulen

Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen 2024

Regelungen für die Kostenübernahme

Betriebliche Ersthelfer:

  • Für Verwaltungen bzw. sonstige Betriebe gelten die Regelungen in § 26 DGUV Vorschrift 1 der KUVB / Bayer. LUK, hier werden grundsätzlich die Kosten für 5 bzw. 10 % der Beschäftigten übernommen (Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer).
  • weiterführende Schulen (ohne Grundschulen): Grundsätzlich können Lehrerkollegium und alle Beschäftigten (Hausmeister, Schulsekretariat) alle zwei Jahre einen Kurs Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer besuchen. Es ist anzustreben, dass mindestens 5% des Lehrerkollegiums als Ersthelfer regelmäßig fortgebildet werden.
  • Kindertageseinrichtungen, bei denen das Personal bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und die Kinder bei der Bayerischen Landesunfallkasse (Bayer. LUK) versichert sind: Zur Vereinfachung der Kostenübernahme haben Bayer. LUK und BGW eine Vereinbarung geschlossen, nach der die Bearbeitung der Anträge und die Begleichung aus einer Hand bei der Bayer. LUK erfolgen. Der Ausgleich folgt im Rahmen einer internen Abrechnung mit der BGW.

Ersthelfer in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen:

  • Für Tagespflegepersonen werden alle zwei Jahre die Kosten für den Kurs übernommen.
  • In Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft werden die Kosten für das gesamte Personal übernommen (mindestens zwei pro Gruppe).
  • In Kindertageseinrichtungen in freier oder gemeinnütziger Trägerschaft trägt die Bayer. LUK die Kosten für die Aus- und Fortbildung zum Ersthelfer in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für zwei pädagogische Fachkräfte/pädagogische Ergänzungskräfte pro Gruppe. Grundsätzlich werden außerdem die Kosten für die Fortbildung eines Betrieblichen Ersthelfers (s. oben) pro Einrichtung vom zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die BGW) übernommen, bei 20 oder mehr Beschäftigten auch eine zweite Person. Seit dem 1. Juli 2019 übernehmen wir die Berechnung, Genehmigung und Abrechnung im Auftrag der BGW aus einer Hand. Sie brauchen daher keinen eigenen Antrag mehr bei der BGW zu stellen. Da die Qualifikation "betrieblicher Ersthelfer" und "Ersthelfer in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen" gegenseitig übertragbar sind, werden wir zur Vereinfachung nur den Kurs "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen" (EHBB) übernehmen.
  • Grundschulen: Grundsätzlich können Lehrerkollegium und alle Beschäftigten (Hausmeister, Schulsekretariat) alle zwei Jahre einen Kurs besuchen.

Hinweise für die Verantwortlichen in den Unternehmen, Jugendämtern, Schulen und Kindertageseinrichtungen:

Manche Anbieter verlangen für die Aufteilung der Kurse auf mehr als zwei Tage, weniger als 10 Personen pro Lehrgang oder zusätzlich gewünschte Materialien eine Service-Gebühr. Diese zusätzlichen Kosten werden weder von der KUVB noch der Bayer. LUK übernommen. Für Schülerinnen und Schüler, Praktikanten, Studierende, Auszubildende, Lehramtsanwärter, Referendare, Personen im Bundesfreiwilligendienst Tagespflegepersonen in Qualifikation, Erzieherinnen und Erzieher in Ausbildung bzw. im Anerkennungsjahr (Ausnahme: Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten arbeiten auf der Stelle einer pädagogischen Ergänzungskraft), Honorarkräfte oder geringfügig Beschäftigte werden ebenfalls keine Kosten für Erste-Hilfe-Kurse übernommen.

Wer kann keine Genehmigung bekommen?

Personen, an die von Berufs wegen (Tätigkeitsbild) entsprechende Kenntnisse in Erster Hilfe gestellt werden, z. B. Angehörige med. Heilberufe, Aufsichtspersonen in Schwimmbädern, Angehörige von Feuerwehren und Hilfeleistungsunternehmen. Ebenso geringfügig Beschäftigte, Ferienjobber und Aushilfen, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Praktikanten oder sonstige diesen gleichzusetzenden Personen.

 

Sollten Sie Fragen zur Ersten Hilfe haben, erreichen Sie uns unter Tel.: 089 36093-440 oder per E-Mail unter erstehilfe@spam protectkuvb.de.

Eine Liste der ermächtigten Stellen, die Aus- und Fortbildungen anbieten, finden Sie über den folgenden Link: www.bg-qseh.de 

Informationen für Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen

Mit Erscheinen der DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention") wurden die Anforderungen an Stellen, die zur Ausbildung für Erste-Hilfe-Lehrgänge ermächtigt sind, geändert. Informationen dazu enthält der Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“, der über die DGUV bestellt werden kann.

Die KUVB und die Bayer. LUK haben die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) mit dem Ermächtigungsverfahren zur Qualitätssicherung beauftragt. Wenden Sie sich bitte, falls Sie in Bayern ansässig sind, an diese Institution, wenn Sie eine entsprechende Ermächtigung anstreben. Hier finden Sie den Kontakt.