Informationen und Hinweise für Träger von Kindertageseinrichtungen

Pflichten als Träger einer Kindertageseinrichtung

Als Träger einer Kindertageseinrichtung sind Sie verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Diese Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf die Beschäftigten als auch auf die Kinder in der Tageseinrichtung.

Die erforderlichen Maßnahmen sind insbesondere den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträgern zu entnehmen.

Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit:

- Maßnahmen zur Sicherstellung einer sicheren- und gesundheitsgerechten Arbeitsumgebung nach §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Um eine sichere- und gesundheitsgerechte Arbeitsumgebung zu schaffen, sind geeignete, den Umständen entsprechende Maßnahmahmen zu treffen. Diese sind vom Träger einer Kindertageseinrichtung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Weiter sind Gefährdungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit entstehen, an der Quelle zu bekämpfen und Maßnahmen in Hinblick auf den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu treffen.

- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Nach § 2 (1) Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit sowie Maßnahmen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu treffen. Die Voraussetzung, um geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergreifen zu können, ist die Kenntnis arbeitsbedingter Gefährdungen. Dazu werden gemäß § 5 ArbSchG die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten betrachtet und vorhandene Gefährdungen ermittelt. Anschließend sind entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Arbeitsbedingte psychische Belastungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Dokumentation dieser "Gefährdungsbeurteilung" ist erforderlich.

- Sicherheitstechnische und Betriebsärztliche Betreuung §§ 2 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) 

Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung wird durch die Bestellung von Betriebsärztinnen / Betriebsärzte, Sicherheitsingenieur(innen)en und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit sichergestellt. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der Beschäftigten und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sowie nach der Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Sowohl die Betriebsärztin / der Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, Sie als Träger beim Arbeitsschutz, bei der Verhütung von Unfällen sowie zu Fragen der Arbeitssicherheit als auch bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu beraten und zu unterstützen. 

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sollen daher die Betriebsärztin / der Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsingenieure beratend hinzugezogen werden.

- Unterweisung

Als Träger haben Sie Ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.

Die Unterweisung muss vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme, bei Bedarf – aber mindestens jährlich – wiederholt und im Anschluss dokumentiert werden. Der Nachweis einer Unterweisung kann in Form des Musters (siehe Ziffer 2.3 DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention") erfolgen. Dieses Muster enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Beschäftigten und des Unterweisenden. Mit der Unterschrift bestätigen die Beschäftigten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt verstanden haben.

Die Inhalte der Unterweisungen müssen individuell auf die Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen enthalten, damit die Beschäftigten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend der vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können.

- Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII und § 20 DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten (hierzu zählen auch die Kinder in den Tageseinrichtungen) sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie der Anzahl der Beschäftigten. In Kindertageseinrichtungen muss in der Regel mindestens ein pädagogischer Beschäftigter pro Kita als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.

Die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, Sie als Träger bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen und insbesondere auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sollte schriftlich erfogen (ein Muster hierfür finden Sie auf S. 66 DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention").

Für neu benannte Sicherheitsbeauftragte bieten wir ein Grundlagenseminar an. Unsere Seminare sind für Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei. Die Seminare finden Sie auf unsere Homepage unter folgendem Link: www.kuvb.de/praevention/seminare.

- Organisation der Ersten Hilfe nach § 24 (1) DGUV Vorschrift 1

Um Ihrem gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der Ersten Hilfe nachkommen zu können, sind die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal, die Ersthelfer zu stellen. Die Einrichtungen und Sachmittel umfassen beispielsweise Meldeeinrichtungen, Verbandsmaterial sowie eine Liegemöglichkeit.

Wir übernehmen die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfernden. Nähere Informationen finden Sie hier.

- Organisation von Prüfungen, wie beispielsweise

> Elektrische Anlagen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel - nach § 3 (1) der DGUV Vorschrift 4 Unfallverhütungsvorschrift "Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel"

> Spielplatzgeräte - müssen laut § 28 (1) DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift "Kindertageseinrichtungen" sicher gestaltet, aufgestellt, geprüft und gewartet sein. Durch Einhaltung der Anforderung für Inspektion und Wartung von Spielplatzgeräten nach DIN EN 1176-7 kann dieses Schutzziel erreicht werden.

- Übertragung von Aufgaben im Arbeitsschutz

Im Rahmen der Organisationspflicht des betrieblichen Arbeitsschutzes können Aufgaben im Arbeitsschutz an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Bei einer Übertragung im Sinne von § 13 DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"  ist darauf zu achten, dass diese schriftlich erfolgt, beispielsweise durch Festlegungen im Arbeitsvertrag oder in der Stellenbeschreibung.

Somit übernehmen die beauftragten Personen im festgelegten Umfang Aufgaben des Trägers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die Verantwortung für die Aufsicht und Kontrolle der Maßnahmenumsetzung verbleibt beim Träger.

Stand: August 2022