Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeit setzt Unentgeltlichkeit voraus. Es darf also keine echte Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit gewährt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, auch pauschaler Art, z.B. für Fahrkosten sind grundsätzlich unschädlich. Ehrenamtlich Tätige handeln freiwillig und nicht auf Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrags.
Außerdem muss auch ein „Amt“ wahrgenommen werden. Der ehrenamtlich Tätige muss also eine Aufgabe einer öffentlich-rechtlichen Institution erfüllen. Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus; und sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (z. B. Wahlhelfer). Ist dieses Amt nicht gesetzes- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, beispielsweise in Form eines Auftrags.
Zu beachten ist aber, dass nicht jede unentgeltliche Tätigkeit ehrenamtlich in diesem Sinne erfolgt, aber jedes Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt wird.
Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind:

  1. ehrenamtliche Richter (Schöffen),
  2. gewählte Mitglieder des Elternbeirates einer Tageseinrichtung,
  3. nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat),
  4. gemeindliche Mandatsträger (Gemeinderat).
  5. Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z. B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

Versichert sind die ehrenamtliche Tätigkeit selbst sowie der direkte Weg dorthin und zurück. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die auf die Tätigkeit vorbereiten, steht unter Versicherungsschutz.
Wichtig zu wissen: Private Umwege sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Frauen und Männer, die ehrenamtlich unmittelbar für öffentlich-rechtliche Institutionen tätig werden, erhalten gesetzlichen Unfallschutz. Gleiches gilt für Mitglieder privatrechtlicher Organisationen im Auftrag von Gebietskörperschaften.
Öffentlich-rechtliche Institutionen sind Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften.

Personen, die an Aktionen wie Spielplatzpatenschaften, Elterninitiativen, Brauchtumsveranstaltungen o. ä. teilnehmen, sind dann als ehrenamtlich Tätige versichert, wenn es sich um Aufgaben handelt, die grundsätzlich von der Kommune zu erfüllen sind und für die im Vorfeld ein schriftlicher Auftrag oder eine Einwilligung erteilt wurde. Ein allgemeiner Aufruf an die Bevölkerung reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus! In der Regel werden derartige Aktionen von der Gemeinde selbst oder von Vereinen organisiert. Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen ehrenamtlichen Helfer ist nicht erforderlich. Um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, sollte die Gemeinde jedoch bestätigen können, welche Personen als ehrenamtlich Tätige an der Aktion teilgenommen haben.

Der (für Wahlhelfer kostenlose) Versicherungsschutz besteht während

  1. der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, welche Kenntnisse und Informationen zur Erfüllung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer vermitteln
  2. der eigentlichen Tätigkeit am jeweiligen Wahltag (Kontrolle der Wählerverzeichnisse, Öffnung und Schließung des Wahllokales, etc.)
  3. der Vor- und Nachbereitungshandlungen, die mit dem Ehrenamt in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (z. B. Herrichtung des Wahllokales, Vorbesprechung vor Wahllokalöffnung, Aufräumen im Wahllokal, usw.) sowie
  4. auf den damit verbundenen unmittelbaren Hin- und Rückwegen.

Nicht gesetzlich unfallversichert sind dagegen eigenwirtschaftliche und dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Verrichtungen wie beispielsweise Essen oder Trinken.