Unser Auftrag

Der Auftrag des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) ist definiert durch den § 40 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

§ 40 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern Überbetrieblicher Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst

(1)    
Die  KUVB  richtet  für  ihre  Unternehmen  einen  überbetrieblichen  arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) ein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VII). Der ASD nimmt bei den ihm angeschlossenen Mitgliedern die Aufgaben nach § 3 und/oder § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) wahr; er beauftragt hierfür in der Regel andere geeignete Personen oder Institutionen.

(2)  
Alle Unternehmerinnen und Unternehmer der KUVB, die Versicherte beschäftigen, mit  Ausnahme  der  Haushaltsvorstände,  sind  dem  ASD  angeschlossen.  Durch  die Mitgliedschaft beim ASD wird die Verpflichtung, nach dem ASiG Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, erfüllt.

(3)    
Unternehmerinnen  und  Unternehmer  sind  vom  Anschluss  befreit,  soweit  sie  am 1. Januar 2015 bereits Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit in ausreichendem Umfang bestellt haben.

(4)   
Unternehmerinnen  und  Unternehmer  werden  vom  Anschluss  auf  Antrag  befreit, soweit sie der KUVB darlegen, dass sie die Pflicht nach dem ASiG auf eine andere Weise erfüllen werden. Die Befreiung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende beantragt werden. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, weggefallen sind.

(5)  
Unternehmerinnen und Unternehmern, die nach Absatz 3 oder 4 vom Anschluss an den  ASD  befreit  sind,  kann  die  Mitgliedschaft  beim  ASD  auf  Antrag  gewährt  werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(6)    
Die  angeschlossenen  Unternehmerinnen  und  Unternehmer  sind  verpflichtet,  die Leistungen des ASD und der von ihm beauftragten Personen oder Institutionen in Anspruch zu nehmen und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere

a) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

b) die  Begehung  der  Arbeitsstätten  und  die  Beratung  und  arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten zu ermöglichen.

(7)  
Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 6  oder  nach  §  2  und/oder  §  5  ASiG  nicht  nachkommen,  kann  der  ASD  mit  einer Frist von drei Monaten aus der Mitgliedschaft entlassen. Der Unternehmerin/Dem Unternehmer obliegt es in diesem Fall, ihre/seine Pflichten nach dem ASiG auf andere Weise zu erfüllen und dies der KUVB darzulegen. Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entlassung kann eine Wiederaufnahme beim ASD beantragt werden; Absatz 5 gilt entsprechend.

(8)  
Die Mittel zur Errichtung und Unterhaltung des ASD werden von den angeschlossenen  Unternehmen  im  Verhältnis  der  sich  für  sie  aus  §  2  der  Unfallverhütungsvorschrift  „Betriebsärzte  und  Fachkräfte  für  Arbeitssicherheit“  (DGUV  Vorschrift  2) ergebenden Einsatzzeiten aufgebracht. Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen  Geschäftsjahres  decken.  Die  KUVB  kann Vorschüsse  auf  die  Beiträge erheben.