Frage:
Wann erstelle ich als Arbeitgeber eine Unfallanzeige?
Antwort:
Der Arbeitgeber (Unternehmer) muss den Unfall eines Versicherten an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung melden, wenn dieser beim Unfall getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Dazu dient das Formular Unfallanzeige. Zu den versicherten Unfällen zählen nicht nur Unfälle am Arbeitsplatz, sondern auch Unfälle im Zusammenhang mit sonstigen dem Betrieb dienenden Tätigkeiten. Da auch der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert ist, ist auch dann eine Unfallanzeige zu erstatten, wenn auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg etwas passiert ist.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung prüft anhand der in der Unfallanzeige gemachten Angaben, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt. Deshalb sollte jede Frage möglichst sorgfältig beantwortet werden.
Angabe der Krankenkasse: Die Angabe der Krankenkasse auf dem Formular ist notwendig, damit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Rehabilitation zusammen arbeiten kann.
Die Schilderung des Unfallherganges sollte alle Angaben enthalten, die zum Unfall geführt haben. Das Ziel dabei ist, die Unfallursache zu ermitteln, um so eine Wiederholung des eingetretenen Unfalles möglichst zu verhindern.
Frage:
Wie erstelle ich als Arbeitgeber eine Unfallanzeige?
Antwort:
Der Arbeitgeber (Unternehmer) oder sein von ihm Beauftragter unterschreibt die Unfallanzeige und bestätigt damit die Richtigkeit der Angaben, soweit ihm dies möglich ist. Die Unterschriften der Personalvertretung und des Sicherheitsbeauftragten bestätigen lediglich, dass sie von dem eingetretenen Unfall in Kenntnis gesetzt wurden. Zusätzlich sind auch der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über den Unfall zu informieren.
Sie finden die Unfallanzeigen in zwei verschiedenen Formaten: als Word- und als pdf-Datei. Da bislang die Fragen der elektronischen Unterschrift nicht abschließend geklärt sind, können Sie die Unfallanzeigen zwar am Bildschirm ausfüllen, müssen sie jedoch nach wie vor unterschrieben per Fax oder Post an uns einreichen.
Frage:
Warum gibt es im Betrieb Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit?
Antwort:
Der Arbeitgeber (Unternehmer) muss sicherstellen, dass der Betrieb "sicher läuft" (§§ 3-5 ArbSchG; § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"). Dazu hat er in der Regel nicht die erforderliche Ausbildung. Erfahrungen in der Großindustrie haben schon vor 80 Jahren gezeigt, dass der Einsatz von geschulten Fachleuten (Betriebsärzten und Sicherheitsingenieuren) die Unfallzahlen im Betrieb und die damit verbundenen menschlichen und finanziellen Belastungen wesentlich verringern kann.
Im Jahre 1974 hat deshalb der Gesetzgeber mit dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) die Grundlage für die verbindliche Einführung dieser Fachleute im Betrieb geschaffen. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen (§ 1 ASiG). Die Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden im Gesetz detailliert beschrieben (§ 3 und § 6 ASiG).
Darüber hinaus wurden die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom Gesetzgeber beauftragt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die der Arbeitgeber (Unternehmer) zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat (§ 15 Abs.1 Nr. 6 SGB VII). Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (GUV-V A 6/7)enthält Vorgaben über die erforderlichen Einsatzzeiten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Diese sind abhängig vom Gefährdungsgrad des Betriebs und der Zahl der Mitarbeiter (§ 2 GUV-V A 6/7) wurden für den Betriebsarzt vier Gefährdungsgruppen, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit zwei Gefährdungsgruppen festgelegt. Damit kann ermittelt werden, welche Einsatzzeiten in einem Betrieb jährlich erforderlich sind. Erfahrungen haben gezeigt, dass die errechneten Einsatzzeiten durchaus realistisch und notwendig sind. In Einzelfällen können sie in Zusammenarbeit mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht oder verringert werden. Weiter enthält die UVV noch Informationen über die notwendige Fachkunde von Betriebsärzten (§ 3 GUV-V A 6/7) Fachkräften für Arbeitssicherheit(§ 4 GUV-V A 6/7).
Bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften unterstützt und berät der Verband seine Mitglieder durch eine speziell dafür eingerichtete Abteilung, den ASD.
Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst (ASD)